§ 37 Deutscher Weinfonds
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/37#abs-1 (1) Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Deutsche Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe,
1.
die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern,
2.
auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/37#abs-2 (2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der Deutsche Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/37#abs-3 (3) Organe des Deutschen Weinfonds sind
1.
der Vorstand,
2.
der Aufsichtsrat,
3.
der Verwaltungsrat.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 37 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.05.2014 – 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12Verfassungsmäßigkeit der Weinabgaben nach § 43 Weingesetz und § 1 Absatzförderungsgesetz Wein des Landes Rheinland-PfalzZitiert von 19
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 – 8 A 10927/10Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 – 8 A 10246/10Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 – 8 A 10882/10Zitiert von 1
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 32/10Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Vereinbarkeit mit Verfassungs- und UnionsrechtZitiert von 8
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 4/11Abgabe für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung; Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 5/11
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 10/11Zitiert von 1
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 11/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 WeinG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.